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Zum Ende der Seite springen §1 Anwendungsbereich der Verordnung
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Text §1 Anwendungsbereich der Verordnung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.
(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach den §§ 8 bis 8 b des Wohnungs-bindungsgesetzes zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile H und IV dieser Verordnung zu ermitteln.

(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen nach den §§ 87a, 111 oder 88b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln.

(4) Soweit und solange diese Verordnung auf Wohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden ist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen Vorschriften

1. des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie
2.
a) des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung,
b) der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung und
c) der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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