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ImmobilienCity.com Forum » Infos » Gesetzestexte und Verordnungen » Zweite Berechnungsverordnung - II.BV » Teil V. » §45 Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen §45 Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers
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Text §45 Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder den Rahmen auszufüllen.
(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu vertreten.

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